Masernschutz – Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Im Infektionsschutzgesetz war bislang geregelt, dass Personen, die am 1. März 2020 bereits in der Gemeinschaftseinrichtung tätig waren oder dort betreut wurden, den Nachweis über hinreichenden Masernschutz bis 31. Juli 2021 vorlegen müssen (§ 20 Absatz 10 IfSG a.F.).
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (Bundesgesetz; BGBl. S. 370) wurde diese Frist geändert. Die entsprechenden Nachweise müssen nunmehr erst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorgelegt werden.

Das Schreiben vom Kultusministerium vom 19.05.2021 findet Ihr hier.

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